Knoten von Seilen verboten (DIN EN ISO 7010)

Knoten von Seilen verboten (DIN EN ISO 7010)
ab 1,49 EUR
inkl. 19 % MwSt. zzgl. Versandkosten

- +
Größe:
Material:

Weitere Größen auf Anfrage

Lieferzeit:
2 Tage (Ausland abweichend)
Artikeldatenblatt:
Drucken
Merken:

Registriernummer:        P030

Sicherheitsaussage:     Knoten von Seilen verboten.

Quelle:

DIN 4844-2:2010-12 Entwurf
DIN EN ISO 7010:2012-10

 


Definition:

Ein Verbotszeichen ist ein Sicherheitszeichen, das ein Verhalten, durch das eine Gefahr entstehen kann, untersagt.


Anwendungsbereich:

Sicherheitszeichen weist darauf hin, dass das Knoten von Seilen verboten ist.

Anbringung:

Sicherheitszeichen sind deutlich erkennbar und dauerhaft anzubringen. Deutlich erkennbar bedeutet unter anderem,
dass Sicherheitszeichen in geeigneter Höhe - fest oder beweglich - anzubringen sind und die Beleuchtung (natürlich oder künstlich) am Anbringungsort ausreichend ist. Verbots-, Warn- und Gebotszeichen sollten sichtbar, unter Berücksichtigung etwaiger Hindernisse, am Zugang zum Gefahrenbereich angebracht werden.


Mindestabmessungen, Erkennungsweite:

Die Größe der Sicherheitszeichen hängt von der erforderlichen Erkennungsweite ab, also die Weite, aus der das Sicherheitszeichen noch erkannt werden muss. 

 

Farben:

Sicherheitsfarbe Rot: Kennfarbe DIN 5381 „Rot“ bzw. RAL 3001 „Signalrot“
Sicherheitsfarbe Schwarz: Kennfarbe DIN 5381 „Schwarz“ bzw. RAL 9004 „Signalschwarz“
Sicherheitsfarbe Weiß: Kennfarbe DIN 5381 „Weiß“ bzw. RAL 9003 „Signalweiß“

 

Geometrische Form:

Verbotszeichen: kreisrund


Geltungsbereich:

National

Stand: 12.2012

Ihre Frage zum Produkt


Art der Anfrage:
Ihr Name:
Ihre E-Mail Adresse:
Ihre Anfrage oder Anmerkung:
Bitte beantworten Sie folgende Frage:
Welche Farbe hat Rasen?
Ihre Antwort:

 

Wir verwenden Ihre hier eingegeben Daten um Ihre Fragen zu beantworten, zur Beratung, für die technische Administration und sofern später ein Vertrag geschlossen wird, zur Abwicklung mit Ihnen geschlossener Verträge. Rechtsgrundlage ist Art. 6 I (b) und (f) DSGVO.




Artikel 40 von 44 in dieser Kategorie