Warnung vor Biogefährdung (ASR A1.3)

Warnung vor Biogefährdung (ASR A1.3)
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Registriernummer:       W009

Sicherheitsaussage:    Warnung vor Biogefährdung

Quelle:

ASR A1.3 Ausgabe 2013 - Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung
DIN ISO 23601:2010
DIN EN ISO 7010:2012 W009

 


 

Anwendung:

Warnung vor ansteckungsgefährlichen Stoffen (z.B. biologisches Material wie Blut sowie Eiter, das Bakterien oder Viren enthält) in Arbeitsräumen. In medizinischen Laboratorien, in Arztpraxen und Krankenhäusern, aber auch in der pharmazeutischen Industrie müssen manche Arbeiten ausgeführt werden, die Bakterien, Pilze oder andere Parasiten enthalten. Dieses Material kann bei falscher Anwendung für medizinisches Personal, Laborangestellte oder aber auch für Reinigungskräfte lebensgefährlich werden. Die Anwendung dieses Sicherheitskennzeichen hängt von der Gefährdungsbeurteilung nach der EG- "Richtlinie über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit“ (2000/54/EG) und der BioStoff-Verordnung (BioStoffV) ab.
Eine Kennzeichnung ist immer dann erforderlich, wenn mit biologischen Arbeitsstoffe der Gruppen 2, 3 und 4 umgegangen wird. Werden gezielte Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der Gruppe 1 durchgeführt, so sind diese zu kennzeichnen.

Hinweis:
Für biologische Arbeitsstoffe gilt entsprechend dem von ihnen ausgehenden Infektionsrisiko eine Unterteilung in vier Risikogruppen:
1.biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 1 sind Stoffe bei denen es unwahrscheinlich ist, dass sie beim Menschen eine Krankheit verursachen;
2.biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 2 sind Stoffe, die eine Krankheit beim Menschen hervorrufen können und eine Gefahr für Arbeitnehmer darstellen könnten; eine Verbreitung des Stoffs in der Bevölkerung ist unwahrscheinlich; eine wirksame Vorbeugung oder Behandlung ist normalerweise möglich;
3.biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 3 sind Stoffe, die eine schwere Krankheit beim Menschen hervorrufen und eine ernste Gefahr für Arbeitnehmer darstellen können; die Gefahr einer Verbreitung in der Bevölkerung kann bestehen, doch ist normalerweise eine wirksame Vorbeugung oder Behandlung möglich;
4.biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 4 sind Stoffe, die eine schwere Krankheit beim Menschen hervorrufen und eine ernste Gefahr für Arbeitnehmer darstellen; die Gefahr einer Verbreitung in der Bevölkerung ist unter Umständen groß; normalerweise ist eine wirksame Vorbeugung oder Behandlung nicht möglich.


Verhalten:

Unbefugte dürfen keinen Zutritt zu den Arbeitsstätten haben, in denen mit biogefährdendem Material (oder ansteckungsgefährlichen Stoffen) umgegangen wird. Anweisungen aus der Betriebsanweisung sind genauestens zu befolgen. Bei Verdacht auf Ansteckung ist sofort der Arzt hinzuzuziehen.


Anbringung:

Sicherheitszeichen sind deutlich erkennbar und dauerhaft anzubringen. Deutlich erkennbar bedeutet unter anderem,
dass Sicherheitszeichen in geeigneter Höhe - fest oder beweglich - anzubringen sind und die Beleuchtung (natürlich oder künstlich) am Anbringungsort ausreichend ist. Verbots-, Warn- und Gebotszeichen sollten sichtbar, unter Berücksichtigung etwaiger Hindernisse, am Zugang zum Gefahrenbereich angebracht werden.


Mindestabmessungen, Erkennungsweite:

Die Größe der Sicherheitszeichen hängt von der erforderlichen Erkennungsweite ab, also die Weite, aus der das Sicherheitszeichen noch erkannt werden muss. 

 

Farben:

Gelb: Kennfarbe DIN 5381 - Gelb bzw. RAL 1003 - Signalgelb
Schwarz: Kennfarbe DIN 5381 - Schwarz bzw. RAL 9004 - Signalschwarz

Geometrische Form:

Warnzeichen: dreieckig, 60°-Neigung, Spitze nach oben


Gültigkeitsbereich:

Deutschland: DIN ISO 23601:2010, DIN EN ISO 7010:2012-10
International: ISO 7010:2011-W009

Stand: 04.2013

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