Handlauf benutzen (DIN EN ISO 7010)

Handlauf benutzen (DIN EN ISO 7010)
ab 1,49 EUR
inkl. 19 % MwSt. zzgl. Versandkosten

- +
Größe:
Material:

Weitere Größen auf Anfrage

Lieferzeit:
2 Tage (Ausland abweichend)
Artikeldatenblatt:
Drucken
Merken:

Registriernummer:        M012

Sicherheitsaussage:     Handlauf benutzen

Quelle:

ASR A1.3 Ausgabe 2013 - Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung

DIN EN ISO 7010:2012
 


Definition:

Gebotszeichen sind Sicherheitszeichen, die ein bestimmtes Verhalten vorschreiben.


Anwendungsbereich:

Der Handlauf ist zur Vermeidung von Stürzen auf Treppen zu benutzen. Beim Treppen hinauf- und hinuntergehen soll immer eine Hand für das Geländer bzw. den Handlauf frei sein.


Anbringung:

Sicherheitszeichen sind deutlich erkennbar und dauerhaft anzubringen. Deutlich erkennbar bedeutet unter anderem, dass Sicherheitszeichen in geeigneter Höhe - fest oder beweglich - anzubringen sind und die Beleuchtung (natürlich oder künstlich) am Anbringungsort ausreichend ist. Verbots-, Warn- und Gebotszeichen sollten sichtbar, unter Berücksichtigung etwaiger Hindernisse, am Zugang zum Gefahrenbereich angebracht werden.


Mindestabmessungen, Erkennungsweite:

Die Größe der Sicherheitszeichen hängt von der erforderlichen Erkennungsweite ab, also die Weite, aus der das Sicherheitszeichen noch erkannt werden muss. 


Farben:

Sicherheitsfarbe Blau: Kennfarbe DIN 5381 „Blau“ bzw. RAL 5005 „Signalblau“

Sicherheitsfarbe Weiß: Kennfarbe DIN 5381 „Weiß“ bzw. RAL 9003 „Signalweiß“


Geometrische Form:

Gebotszeichen: rund


Geltungsbereich:

National

Stand: 04.2013

Ihre Frage zum Produkt


Art der Anfrage:
Ihr Name:
Ihre E-Mail Adresse:
Ihre Anfrage oder Anmerkung:
Bitte beantworten Sie folgende Frage:
Welche Farbe hat Rasen?
Ihre Antwort:

 

Wir verwenden Ihre hier eingegeben Daten um Ihre Fragen zu beantworten, zur Beratung, für die technische Administration und sofern später ein Vertrag geschlossen wird, zur Abwicklung mit Ihnen geschlossener Verträge. Rechtsgrundlage ist Art. 6 I (b) und (f) DSGVO.




Artikel 9 von 49 in dieser Kategorie